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BGH, 19.06.1963 - IV ZR 16/63 |
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- BGH, 11.01.1961 - IV ZB 312/60
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Auszug aus BGH, 19.06.1963 - IV ZR 16/63
In einem solchen Falle ist der Zusatz "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" zur Wirksamkeit des Vermerks nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Januar 1961 - IV ZB 312/60 -, LM Nr. 6 zu § 317 ZPO). - BGH, 28.10.1960 - IV ZR 45/60
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Auszug aus BGH, 19.06.1963 - IV ZR 16/63
Tritt ein im Ausland wohnender, bei einem Oberlandesgericht der Bundesrepublik zugelassener Rechtsanwalt in einem Entschädigungsverfahren vor einem Gericht auf, bei dem er nicht zugelassen ist und das von der Person und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten keine Kenntnis hat, so kommt die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Satz 2 BRAO zur Anwendung, nach der eine Zustellung, die an den Zustellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichts nicht ausführbar ist, durch Aufgabe zur Post erfolgen kann (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1960 - IV ZR 45/60 -, RzW 1961, 431 Nr. 59). - BGH, 20.06.1962 - IV ZB 125/62
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Auszug aus BGH, 19.06.1963 - IV ZR 16/63
Wer berufsmäßig Entschädigungssachen bearbeitet, die bei den deutschen Gerichten anhängig sind, muß mit den für diese Zustellungsart geltenden Vorschriften des deutschen Rechts in dem erforderlichen Umfang vertraut sein und etwa bestehenden Schwierigkeiten Rechnung tragen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Juni 1962 - IV ZB 125/62 -, RzW 1962, 470 Nr. 35).